Mit Unterzeichnung dieses Vertrags akzeptiert der Auftraggeber (im Folgenden Kunde, Gastfamilie, Auftraggeber genannt) die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur FAIR PAIR (eine Marke der LEAP International GmbH) (im Folgenden Auftragnehmer oder Agentur genannt) und beauftragt den Auftragnehmer ein Aupair nach Wahl des Auftraggebers zu vermitteln.

§ 1 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ausführlich über die derzeitigen Bestimmungen des Aupair Programms in Deutschland (bezogen auf die jeweils aktuellen Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit)
Überlassung von Bewerberdaten wie z.B. komplette Adressangaben, Fragebogen, Fotos, etc. der Aupair Bewerber
Erstellung aller notwendigen Einladungs-Dokumente für die Visums-Beantragung (Aupair-Vertrag, Einladungsbrief usw.)
Beratung und Hilfestellung bei der Abwicklung der Visums-Formalitäten, sowie der Arbeitsgenehmigung (wenn nötig)
Empfehlung einer Aupair-Versicherung (Kranken- / Unfall- / Haftpflichtversicherung für Aupair-Bewerber/innen)
Zur Verfügung stellen einer 24 Stunden Aupair-Notruf-Hotline über die Aupair Society e.V.
Beratung und Betreuung von Gastfamilie und Aupair während des gesamten Aufenthalts des Aupairs bei der Familie zu den offiziellen Bürozeiten des Auftragnehmers. Dies umfasst die telefonische / schriftliche Beratung beider Parteien bei Problemen des Alltags. Für den Erfolg des Aupair-Verhältnisses sind jedoch Gastfamilie und Aupair selbst verantwortlich.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, als auch die aktuellen Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit gelesen, verstanden und erkennt deren Inhalte an. 

Zu Entscheidungsfindung ist zudem ein Telefonat/Videoanruf notwendig. Die Gastfamilie verpflichtet sich, diesen entsprechend wahrzunehmen. 

Integration des Aupairs in die Familie (wie ein Familienmitglied auf Zeit)
Die Umgangssprache in der Gastfamilie ist grundsätzlich Deutsch.
Das Aupair erhält freie Kost und Logis, sowie ein eigenes abschließbares, beheizbares und ausreichend möbliertes Zimmer von mindestens 10 m²
Die wöchentliche Arbeitszeit eines Aupairs (inkl. Babysitting) von maximal 30 Std. darf nicht überschritten werden.
Ein monatliches Taschengeld in Höhe von mindestens 280.- Euro an das Aupair zu bezahlen.
Einen 4-wöchigen Urlaub während eines Aufenthaltes von 12 Monaten zu geben. Bei Wechsel-Aupairs beträgt der Urlaubs-Anspruch 2 volle freie Tage pro geplantem Restaufenthalts-Monat (Das Taschengeld muss in dieser Zeit weitergezahlt werden).
Den Besuch einer Sprachschule zu ermöglichen, sowie sich mit 70,- Euro monatlich bzw. 840,- Euro pro Jahr an den Kosten für den Sprachkurs zu beteiligen (es besteht kein Anspruch auf den täglichen Besuch eines Intensiv-Sprachkurses für das Aupair). Der monatliche Zuschuss ist auch in unterrichtsfreien Zeiten zu bezahlen.
Der Auftraggeber fördert die Teilnahme des Aupairs an geeigneten Sprachkursen, sowie an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, indem er eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung stellt oder ggf. Fahrdienste leist).
Der Auftraggeber fördert die Teilnahme des Aupairs an geeigneten Sprachkursen, sowie an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, indem er eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung stellt oder ggf. Fahrdienste leistet.
Es muss gewährleistet sein, dass der Auftragnehmer jederzeit von dem Aupair telefonisch / per email erreicht werden kann.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Fahrtkosten innerhalb Deutschlands für die Anreise eines Aupairs, welches sich bereits in Deutschland befindet (Wechsel-Aupair) zu übernehmen. Gleiches gilt für die Fahrkosten, wenn ein Besuch zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bzw. Kennenlernen des Aupairs gewünscht wird. Der Auftragnehmer ist berechtig, die angefallenen Reisekosten in Rechnung zu stellen, wenn diese vom Auftraggeber dem Aupair nicht erstattet wurden.
Vor der Ankunft des Aupairs muss der Auftraggeber für die ganze Aufenthaltsdauer eine ausreichende Kranken- / Unfall- und Haftpflichtversicherung abschließen und dem Auftragnehmer spätestens 1 Woche nach Ankunft des Aupairs eine Kopie der Versicherungsbestätigung einreichen.
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, den Aupair-Bewerber beim nächstgelegenen Flughafen, Bahnhof oder Bus-Bahnhof abzuholen oder für eine adäquate Abholung zu sorgen. Die Kosten für die Abholung sind von der Gastfamilie zu übernehmen.
Der Auftraggeber ist dafür zuständig, das Aupair sofort nach der Ankunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden und ggf. eine neue Arbeitsgenehmigung (bei Wechsel-Aupairs), sowie einen (neuen) Aufenthaltstitel (Verlängerung für 12 Monate) bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Alle hierfür anfallenden Gebühren sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ankunftstermin des Aupairs bzw. bei Wechsel-Aupairs die erfolgreiche Visums- Umschreibung sowie sämtliche Änderungen (wie Kündigung, Umzug etc.) sofort dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, vor Unterzeichnung des offiziellen Aupair-Vertrages ein persönliches Telefonat mit dem Aupair zu führen, vor allem um offene Fragen zu klären und um die Sprachkenntnisse zu überprüfen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle einer vorzeitigen Trennung, die vertraglich geregelte Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Während dieser Zeit sind sowohl Taschengeld, als auch Kost und Logis weiter zu bezahlen. Bei einer Nicht-Einhaltung dieser Kündigungsfrist werden dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Auslagen bzw. Unkosten (Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung etc.) in Rechnung gestellt. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nur zulässig, wenn die Agentur FAIR PAIR nach Absprache schriftlich zustimmt.

§ 3 Vermittlungshonorar

Das Vermittlungshonorar für die Aupairs, können der Preisliste entnommen werden.
Sollte ein Aupair aus Gründen, die die Gastfamilie nicht zu vertreten hat, das Visum von der jeweiligen Dt. Botschaft nicht erhalten oder die Anreise aus Gründen, die die Gastfamilie nicht zu vertreten hat, nicht antreten, so wird die bis dahin geleistete Vermittlungsprovision abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 200,- Euro (zzgl. MwSt.) zurückerstattet, oder aber wahlweise eine kostenlose Neuvermittlung durchgeführt. Sollte eine Neuvermittlung trotz aller Bemühungen nicht zustande kommen, können daraus keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Das Vermittlungshonorar ist nach Erstellung des Aupair-Vertrages zur Zahlung fällig.
Sollte ein Aupair aus einem nicht-visa-pflichtigen Land nicht einreisen können oder wollen (aus Gründen, die die Gastfamilie nicht zu vertreten hat), oder die benötigte Arbeitserlaubnis vor Ort nicht erteilt werden, so wird die bis dahin geleistete Vermittlungsprovision abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 200,- Euro (zzgl. MwSt.) zurückerstattet, oder aber eine kostenlose Neuvermittlung durchgeführt. Diese Neuvermittlung kann auch mit Aupairs aus visa-pflichtigen Ländern sein, da nicht immer ein Aupair aus einem nicht-visa-pflichtigen Land bzw. ein Wechsel-Aupair zur Verfügung stehen kann. Sollte eine Neuvermittlung trotz aller Bemühungen nicht zustande kommen, können daraus keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Bei durch die Gastfamilie selbst angeworbenen Aupairs werden keinerlei Garantieleistungen (z.B. Neuvermittlung) gewährt.
Alle anfallenden Gebühren sind bei Vertragsabschluss anerkannt, nicht verhandelbar und durch Überweisung innerhalb von 7 Tagen zahlbar auf folgendes Konto der LEAP International GmbH:
FAIR PAIR | IBAN: DE62 6725 0020 0009 3465 89 | BIC: SOLADES1HDB

§ 4 Kündigung / Rücktritt

Die Laufzeit des Aupair-Vertrages ist auf die vom Gesetzgeber zugelassene Höchstaufenthaltsdauer von maximal 12 Monaten begrenzt. Der Aupair-Vertrag endet spätestens mit Ablauf des Visums oder der Arbeitsgenehmigung, oder aber vorzeitig, wenn er von einer der beiden Vertragsparteien (Aupair oder Gastfamilie) firstgerecht oder fristlos gekündigt wird.
Vor Ablauf des Aupair-Vertrages kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aufgelöst werden. Der Auftragnehmer ist davon mit einer Kopie der Kündigung umgehend in Kenntnis zu setzen (binnen 3 Tagen). Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Zustellung der Kündigung. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Vertragsverhältnis auch fristlos gekündigt werden. (Schwerwiegende Gründe sind z.B. Diebstahl, grobe Verletzung der Aufsichtspflicht, Gewalt gegen die Kinder, etc.) Auch diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Agentur umgehend (am gleichen Tag) informiert werden, um die weiteren Schritte zu besprechen.
Sollte der Auftraggeber nach der Erstellung des Aupair-Vertrages, jedoch noch vor Einreise des Aupairs vom Vertrag zurücktreten, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Auslagen des Aupairs (Visa-Gebühren, bisherige Reisekosten etc.), zu übernehmen. Ebenso ist vom Auftraggeber in diesem Fall die Hälfte der gesamten Vermittlungsgebühr zu entrichten. Die behinhaltet ebenfalls länger-dauernden Visaverfahren, bei denen die Familie nicht mehr auf das Aupair-Visum warten möchte.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Fall einer Trennung während der ersten 5 Monate nach der Ankunft eine einmalige kostenlose Neuvermittlung durchzuführen, sofern der Auftraggeber sich nicht vertragswidrig verhalten hat. Ist diese Neuvermittlung nicht gewünscht oder nicht durchführbar, können daraus keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Bei einer Kündigung des Aupair-Vertrags sind dem Aupair bis zur Weitervermittlung alle vereinbarten und gesetzlichen Leistungen zu gewähren (siehe hierzu auch: Absatz über „Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses“ vom aktuellen Merkblatt „Au Pair“ bei deutschen Familien der Bundesagentur für Arbeit). Bei einer fristlosen Kündigung muss dem Aupair ausreichend Zeit gegeben werden, eine Lösung für den weiteren Verbleib oder für die Rückreise zu finden (mind. 3 Tage).
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, nach der Kündigung des Aupair-Verhältnisses eine Weitervermittlung des Aupairs ohne Absprache mit der Agentur selbst zu veranlassen. Die Weitervermittlung des Aupairs durch eine andere Aupair-Agentur bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, das Aupair zum Verlassen der häuslichen Umgebung des Auftraggebers aufzufordern, ohne dass der weitere Verbleib geklärt und gesichert ist. Es ist dem Auftraggeber ebenso untersagt, das Aupair bei der Agentur abzugeben oder es ohne vorherige Absprache dorthin zu schicken. Bei einer Zuwiderhandlung, werden der Gastfamilie von der Agentur FAIR PAIR sowohl eine Tagespauschale von 49,- Euro (zzgl. MwSt.) für alle anfallenden Verbindlichkeiten, als auch die Kosten für eine geeignete Unterbringung zzgl. anfallender Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
§4 Absatz 4 ist nicht gültig bei selbstgesuchten Aupair und wenn der Auftraggeber seinen Pflichten wie unter §2 aufgeführt, nicht nachgekommen ist und somit ein Verschulden für das vorzeitige Ende seitens des Auftraggebers vorliegt.

§ 5 Haftungsausschluss

Beiden Parteien ist es bekannt, dass es sich bei der Leistung der Agentur FAIR PAIR um eine Dienstleistung handelt. Diese bezieht sich auf die Anwerbung und Vermittlung von Aupair-Bewerbern und gilt mit Eintreffen des Aupairs bei der Gastfamilie als vertraglich erfüllt. Nicht geschuldet wird eine erfolgreiche Durchführung des gesamten Aufenthaltes. Die Agentur ist frei von jeglicher Verantwortung für die Entwicklung des Aufenthalts.
Dem Auftraggeber wird durch die Überlassung der Bewerberdaten die Möglichkeit gegeben, sich mit dem zukünftigen Aupair telefonisch, schriftlich und über VideoCalls im Vorfeld intensiv auszutauschen. Der Auftraggeber kann und soll dadurch eine Entscheidung treffen können, ob seine Anforderungen, vor allem hinsichtlich der vorhandenen Sprachkenntnisse erfüllt sind.
Angaben, die vom Aupair in Form von Fragebogen, Referenzen, Briefen, Fotos etc. gemacht wurden, sind von der Haftung ausdrücklich ausgeschlossen und entbinden nicht von der Entrichtung des Vermittlungshonorars, falls diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Der Auftragnehmer hat auf die Richtigkeit der Angaben keinen Einfluss, kann diese nicht vollumfänglich überprüfen und haftet nicht für falsche oder fehlende Angaben des Aupairs. Inbegriffen sind hier auch fehlerhafte und auch nicht rechtzeitig vorliegende medizinische Atteste, Führerscheinkopien und Sprachzertifikate.
Zur Genehmigung eines Aupair Aufenthaltes ist die Prüfung der Bewerber und der Gastfamilie durch die zuständigen deutschen Behörden und Ämter notwendig. Der Auftragnehmer ist nicht in der Lage, dieses Genehmigungsverfahren zu umgehen oder zu verkürzen. Eine Verzögerung des Verfahrens durch fehlerhafte Angaben seitens des Aupairs oder der Gastfamilie, Behördenurlaub oder verloren gegangene Postsendungen und die daraus resultierende Nichteinhaltung des gewünschten Einreisetermins, kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden. Sie rechtfertigen keine Stornierung des Auftrages oder gar Abschläge bei der Vermittlungsgebühr.
Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuell zusätzlich entstandene Kosten des Auftraggebers (z.B. für im Voraus bezahlte Flugkosten, Portogebühren, Kosten für zusätzliche Fahrstunden, warme Winterkleidung etc.)
Verursacht der Auftragnehmer durch seine Vermittlungstätigkeit aus irgendeinem Grund einen Schaden, so haftet er nur mit dem Nachweis des Vorsatzes.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Krankheiten des Aupairs entstehen. (Wir empfehlen dem Auftraggeber, zur eigenen Sicherheit sofort nach Ankunft des Aupairs in Deutschland gesonderte, erneute Untersuchungen durchführen zu lassen).
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch mangelnde Fahrpraxis des Aupairs entstehen. (Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Aupair trotz Führerschein evtl. nicht in der Lage ist, sicher und vernünftig Auto zu fahren.)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die das Aupair mittelbar sowie unmittelbar verursacht hat. Weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber Dritten. Es wird ebenso nicht gehaftet für Zahlungsverpflichtungen, die das Aupair mit dem Auftraggeber oder Dritten eingegangen ist.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfallzeiten, die durch eine plötzliche Absage/Kündigung eines Aupairs oder durch eine Visums-Ablehnung auftreten können.

§ 6 Sonstiges

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Angaben zur Abwicklung der Vermittlungstätigkeit vom Auftragnehmer verarbeitet, an Dritte (z.B. involvierte Kollegen oder Behörden) weitergeleitet und gespeichert werden, soweit dies im zweckgebundenen Rahmen der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit oder zu Abrechnungszwecken erfolgt. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Daten, selbst wenn diese geschützt oder verschlüsselt werden, bei der Übertragung über offene Netze eine Einsichtnahme durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein Aupair, das sich in der Kartei des Auftragnehmers befindet, kann nicht als selbstgesuchtes Aupair abgerechnet werden, selbst wenn der Kontakt zwischen Aupair und Auftraggeber direkt und ohne Hilfe des Auftragnehmers zustande kam.
Durch die Weitergabe der persönlichen Daten von Auftraggeber und Aupair untereinander, wird eine Direkt-Einladung ohne den Auftragnehmer ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandlung ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber die doppelte Vermittlungsgebühr zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn ein Aupair aus der Datenbank des Auftragnehmers aufgrund der Weitergabe der Kontaktdaten durch den Auftraggeber nicht mehr über den Auftragnehmer vermittelt werden kann.
Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, Daten bzw. Adressen von Partneragenturen sowie von Aupair-Bewerbern, die er über den Auftragnehmer erhalten hat, ohne schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers, an Dritte weiterzuleiten.
Der Auftraggeber bestätigt, dass er über die Bestimmung zur Einreise und Arbeitserlaubnis für Aupairs in Deutschland in Kenntnis gesetzt wurde. Das heißt, Aupairs aus Nicht-EU/EWR Staaten benötigen vor Antritt der Aupair-Tätigkeit eine gültige Arbeitsgenehmigung, sowie ein Visum. Eine Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis ist strafbar. Dies gilt besonders für Wechsel-Aupairs, die erst nach Erteilung einer (neuen) Arbeitsgenehmigung ihre Tätigkeit als Aupair aufnehmen dürfen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Eingang der gesamten Vermittlungsgebühr weitere Leistungen zu erbringen.
Dem Auftraggeber sind die Büro-/Sprechzeiten des Auftragnehmers bekannt (Mo.-Fr. 09:00-12:00 Uhr | Mo. + Mi. 13:00-15:00 Uhr) und ihm ist bewusst, dass der Auftragnehmer in Zeiten des Urlaubs oder bei Krankheit vorübergehend nicht erreichbar sein kann.
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beschäftigung eines Aupairs sehr viel Rücksichtnahme und Toleranz vorausgesetzt wird. Anfängliche leichte Probleme und Anpassungs-Schwierigkeiten sind ganz normal und sollten mit Geduld gegenüber dem Aupair behandelt werden. Jedem Aupair sollten mindestens 4-8 Wochen Zeit gegeben werden, um sich an die neue Kultur und die neue Situation in der Gastfamilie zu gewöhnen.

§ 7 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt für alle geschlossenen Verträge deutsches Recht.
Ergänzungen sowie Veränderungen dieses Vertrags bzw. des vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Aupair-Vertrages sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers wirksam.
Die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben wirksam, wenn die Gastfamilie ein weiteres Aupair über die Agentur FAIR PAIR einlädt oder aufnimmt, und kein anderer Vertrag zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berühren sie die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. (Salvatorische Klausel).